Hundewesen
Das Einwohneramt ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Hunde bei der Gemeinde. Auch im Bereich Hundewesen gibt es einige Regeln, über welche wir Sie gerne kurz informieren möchten.
Haftpflicht-Versicherungspflicht
Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme verfügen.
Kennzeichnung und Registrierung der Hunde
Hunde müssen spätestens 3 Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der Tierarzt meldet die Kennzeichnung der Hundedatenbank AMICUS.
Tierhalter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen der AMICUS zu melden. Ebenso müssen Tierhalter den Tod eines Hundes melden.
Hundekotaufnahmepflicht
Hundehalter und Hundehalterinnen sind verpflichtet, auf dem gesamten Gemeindegebiet, insbesondere auf Strassen, Wegen, Plätzen, öffentlichen Grünanlagen, Wiesen und Äckern den Kot ihres Hundes aufzunehmen und ordnungsgemäss (z.B. in den Robidog-Behältern) zu entsorgen.
Gebühren
Das Halten eines Hundes ist gebührenpflichtig. Die jährliche Hundetaxe beträgt ab dem Jahr 2014 190 Franken pro Hund. Davon entfallen 55 Franken zu Gunsten des Kantons Glarus und 135 Franken zu Gunsten der Gemeinde Glarus Süd. Für Halter von 6 und mehr Hunden gelten besondere Zwingerpauschalen. Ausnahmen sind im Beschluss über die Hundetaxen geregelt.
Kantonales Bewilligungsverfahren
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind bewilligungspflichtig.
Siehe dazu: Kantonales Bewilligungsverfahren
Gesetzliche Grundlagen
Schweizerisches Tierseuchengesetz (Artikel 30
Schweizerische Tierseuchenverordnung (Artikel 16/17)
Schweizerische Tierschutzverordnung
Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz (Kapitel 5)
Kantonale Veterinärverordnung
Verordnung über die Abfallbeseitigung Gemeinde Glarus Süd (Artikel 10)
Beschluss über die Hundetaxen
Links:
Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)
Kantonstierarzt Glarus / Graubünden
Hundedatenbank AMICUS