Urnenstandorte/Öffnungszeiten
Urnenstandorte und Öffnungszeiten in den einzelnen Dörfern:
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Schwanden (Achtung, neuer Standort: Strassenverkehrsamt 1.OG, Mühleareal 17, 8762 Schwanden) |
Freitag Samstag
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17.00 - 18.00 Uhr 11.00 - 12.00 Uhr
10.00 - 11.00 Uhr |
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Matt (Oberstufenschulhaus,
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Samstag Sonntag |
17.00 - 18.00 Uhr 10.00 - 11.00 Uhr |

Hinweise zur Stimmabgabe
Wahl- / Abstimmungszettel
Es müssen die amtlichen Wahl-/Abstimmungszettel benützt werden. Sie sind handschriftlich und eigenhändig auszufüllen. Bitte Wahl-/Abstimmungszettel nicht auseinander reissen.
Stimmabgabe
Die Stimme kann persönlich an der Urne oder brieflich abgegeben werden. Der unterschriebene Stimmrechtsausweis ist jeweils beizulegen. Ohne Unterschrift ist die Stimmabgabe ungültig.
Stellvertretung
Die stellvertretende Person darf im Sinne eines Botenganges für höchstens zwei andere Stimmberechtigte die Wahl-/Abstimmungszettel und deren Stimmrechtsausweise abgeben. Sie muss zudem ihren eigenen Stimmrechtsausweis abgeben.
Vorzeitige Stimmabgabe
Bis zum Freitag vor dem Abstimmungstag kann im Gemeindehaus Mitlödi, während den Büroöffnungszeiten gewählt und abgestimmt werden. Je stimmberechtigte Person sind die Wahl- und Abstimmungszettel in den beiliegenden neutralen Umschlag zu legen, zu verschliessen und zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis abzugeben. Ausserhalb der Öffnungszeiten ist ein Einwurf im Briefkasten des Gemeindehauses Mitlödi möglich.
Briefliche Stimmabgabe
Das Zustellkuvert dient gleichzeitig als vorfrankiertes Antwortkuvert. Legen Sie den unterzeichneten Stimmrechtsausweis so in das Kuvert, dass die vorgedruckte Zustelladresse im Sichtfenster lesbar ist. Je stimmberechtigte Person sind die Wahl-/Abstimmungszettel in den beiliegenden neutralen Umschlag zu legen, zu verschliessen und zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis (bitte Stimmrechtsausweis nicht zuschneiden) ins Antwortkuvert zu legen und dem Wahlbüro zuzustellen. Die portofreie Sendung hat bis am Freitag des Abstimmungswochenendes im Wahl- und Abstimmungsbüro einzugehen. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Sendung rechtzeitig aufgegeben wird (bis spätestens Dienstag vor dem Wahl-/ Abstimmungstag).
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften betreffend Wahlen und Abstimmungen werden nach den einschlägigen Strafbestimmungen (Art. 279 StGB) geahndet.