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Öffentliche Auflage 2026

Der Gemeinderat Glarus Süd legt die Unterlagen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung – NUP I gestützt auf Artikel 25 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) für die Frist von 30 Tagen, vom 19. August 2026 bis am 18. September 2026 öffentlich auf.

Die Planungsmittel und weitere Unterlagen können während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten der Abteilung Hochbau bei der Gemeindeverwaltung Glarus Süd, Dorfstrasse 101, 8773 Haslen eingesehen werden.

Die Planungsmittel und die weiteren Unterlagen stehen während der Auflagefrist zudem nachstehend elektronisch zur Verfügung.

Planungsmittel:

Grundlagen:

Änderungspläne aller Zonenpläne der Gemeinde Glarus Süd (Änderungen Bauzone):

Stand der Überbauung, technische Erschliessung und Baureife (UEB) aller Zonenpläne der Gemeinde Glarus Süd:

Glarus Süd_UEB_Gesamtrevision_Linthal Tierfehd_1-2000
Glarus Süd_UEB_Gesamtrevision_Linthal Rueti_1-2000
Glarus Süd_UEB_Gesamtrevision_Braunwald_1-2000
Glarus Süd_UEB_Gesamtrevision_Betschwanden Diesbach Haetzingen Luchsingen_1-2000
Glarus Süd_UEB_Gesamtrevision_Leuggelbach Haslen Nidfurn Schwanden Sool__1-2000
Glarus Süd_UEB_Gesamtrevision_Schwaendi Mitloedi_1-2000
Glarus Süd_UEB_Gesamtrevision_Engi_1-2000
Glarus Süd_UEB_Gesamtrevision_Matt_1-2000
Glarus Süd_UEB_Elm Steinibach Sulzbach_1-2000

Waldfeststellung:

Alle Pläne zu den Waldefststellungen können hier heruntergeladen werden: Unterlagen Waldfeststellungen

Objektverzeichnisse: 

Alle Pläne und Unterlagen zu den Objektverzeichnissen können hier herungergeladen werden: Unterlagen Objektverzeichnisse

Während der Auflagefrist kann gemäss Artikel 26 RBG jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeinderat erheben. Die Einsprache ist bis spätestens am 18. September 2026 beim Gemeinderat Glarus Süd, Alte Landstrasse 25, 8756 Mitlödi, einzureichen. Massgebend ist der Poststempel oder die fristgerechte Abgabe bei der Gemeindeverwaltung.

Nach Abschluss des Einspracheverfahrens wird die Vorlage bereinigt und anschliessend den Stimmberechtigten zum Beschluss unterbreitet. Der Erlass erfolgt gemäss Artikel 27 RBG. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt gemäss Artikel 28 RBG.

Im Sinne des Koordinationsgebots nach Artikel 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG) werden mit der vorliegenden Revision der Nutzungsplanung auch die erforderlichen Waldfeststellungen öffentlich aufgelegt.